Menschen mit Behinderung / Berufliche Rehabilitation

Für Schwerbehinderte und berufliche Rehabilitanden gibt es im Jobcenter LDS Beratung durch spezialisierte Integrationsfachkräfte.

 

Das Angebot richtet sich an:

  • Arbeitsuchende mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50

  • Arbeitsuchende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind und

  • Arbeitsuchende, die im Rehabilitationsverfahren der Agentur für Arbeit oder anderen Leistungsträgern (DRV; GUV usw.) sind.

 

Unsere Integrationsfachkräfte haben spezielle Fachkenntnisse, um Ihnen bei der Arbeitssuche weiterzuhelfen. Ihre individuelle Situation steht bei Ihrer Vermittlung in Beschäftigung im Mittelpunkt. Die Vermittler*Innen pflegen enge Kontakte zu den Trägern der beruflichen Rehabilitation, zu den Netzwerken für Menschen mit Behinderung, dem Integrationsfachdienst sowie zu Arbeitgebern.

 

Spezielle Fördermöglichkeiten:

 

Der Weg ins Berufsleben sollte auch für Menschen mit Behinderung frei sein: Das Jobcenter fördert daher auf vielfältige Weise Ihre Ambitionen, eine Beschäftigung zu suchen und aufzunehmen. Welche der folgenden Fördermöglichkeiten für Sie in Frage kommen, können Sie mit Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw. Ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

 

Eingliederungszuschüsse

Das Jobcenter bietet Zuschüsse zu den Lohnkosten, die ausgleichen, dass Sie unter Umständen bei der Einarbeitung noch nicht voll produktiv sind. Für Menschen mit Behinderung ist eine erweiterte, spezifische Förderung möglich. Die Höhe und Dauer des Zuschusses richtet sich jeweils nach dem Einzelfall und ist vom Arbeitgeber zu beantragen, bevor ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

 

Ausbildungszuschüsse

Arbeitgeber können von uns Zuschüsse zur Aus- und Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten erhalten.

 

Probebeschäftigung behinderter Menschen

Eine befristete Probebeschäftigung ist sinnvoll, wenn sich dadurch Ihre Chancen für eine dauerhafte Beschäftigung verbessern. Die Kosten dafür können wir dem Arbeitgeber für die Dauer von drei Monaten erstatten.